AGB

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

I. Geltung

1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle vom Fotografen Boris Lehner (im folgenden Fotograf) genannt, durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.
3. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.
4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.

II. Auftragsproduktionen

1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Honorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
2. Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.
3. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotografen ausgewählt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung (IV) nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
4. Sind dem Fotografen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

III. Überlassenes Bildmaterial

1. Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
2. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt. Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.
3. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
4. Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf, falls nicht anders vereinbart, es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
5. Bei der elektronischen Speicherung der Fotos muss der Kunde gewährleisten, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten verknüpft wird und sicherstellen, dass bei einer Übertragung und Wiedergabe der Bilddaten, der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.

IV. Nutzungsrechte

1. Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht in dem in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Veröffentlichungen sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt. Im Zweifelsfall ist die Nutzung auf 5 Jahre beschränkt.
2. Ungeachtet des Umfangs der eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Fotos im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.
3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium, welche/r/s der Kunde angegeben hat oder welche/r/s sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist der im Angebot oder der Rechnung angeführte Nutzungsumfang maßgebend.
4. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar.
5. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt insbesondere für eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken.
6. Eine Nutzung der Fotos ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
7. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Unternehmen oder Tochterunternehmen, sowie Kooperationspartner zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.
8. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Fotografen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

V. Haftung

1. Der Fotograf haftet – außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Für den Fall, dass ein Dritter dem Kunden gegenüber Rechte behauptet, die den Kunden in der Nutzung der Fotografien behindern, wird der Kunde den Fotografen unverzüglich schriftlich über diese Ansprüche informieren. Der Fotograf wird den Kunden bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützen.

3. Bei Aufnahmen von Personen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen Rechte Dritter bestehen, ist der Kunde verpflichtet, die für die Produktion und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmungen einzuholen. Der Kunde hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus einer Verletzung dieser Pflicht resultieren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, und den Auftraggeber rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, so dass dieser in die Lage versetzt ist, die notwendigen Zustimmungen einholen zu können oder andere geeignete Objekte bzw. Personen für die Fotoproduktion auswählen und zur Verfügung stellen kann.
4. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.

VI. Honorare

1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto- Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten.
3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen ent- sprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.
5. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

VII. Vertragsstrafe, Schadensersatz

1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.

VIII. Allgemeines

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Fotografen.

Bönnigheim, 12.10.2021